Ich stelle mir die Frage, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zwingen kann in Online-Videoanrufen die Kamera anzuschalten?
Hat jemand eine Idee?
Ich stelle mir die Frage, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zwingen kann in Online-Videoanrufen die Kamera anzuschalten?
Hat jemand eine Idee?
Aktuell bei vielen gelebt:
Innerhalb des Büros JA
Im gemeldeten Home Office JA
Während der Freizeit NEIN
Aber schriftliche Abhandlungen zum dem Thema habe ich nirgendwo gefunden.
ja, so sehe ich das auch.
Der Arbeitgeber verfügt ja über ein Direktionsrecht. Ich kann mir vorstellen dass er in diesem Kontext erzwingen kann, die Kamera einzuschalten (zumindest wenn sie von ihm beschafft wurde). Als Mitarbeiter könnte man die Sache aber auch einfach abwehren indem man zB sagt, dass man keine gute Internetverbindung hat.
Insgesamt würde ich sowas eher „gemeinschaftlich“ lösen und für die Organisation festlegen, was zum guten Ton in Online-Meetings gehört.
NEIN! Grundsätzlich überwiegt das Recht am Bild!
Das Ganze geht nur per Einwilligung vorab! … und die sollte der Arbeitgeber vorweisen können.
Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm auch fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält.
Steht das also im Arbeitsvertrag oder in einer Stellenbeschreibung, auf die sich der Arbeitsvertrag bezieht, kann der Arbeitgeber das anordnen.
Beim HomeOffice ist das wieder etwas anderes. Erstens muss sichergestellt sein, dass keine anderen Personen sichtbar sind, zweitens kann sich die betroffene Person grundsätzlich auf Art 13 GG berufen, nachdem die Wohnung „unverletzlich“ ist und das Einschalten des Videobildes verweigern. Da kommt man nicht gegen an!
Deshalb hat Teams und Zoom ja auch diese Hintergrundfunktion
Das Ganze haben wir vor Jahren in der Bundesagentur für Arbeit mal durchexerziert… War ein Riesenkampf mit Justiziariat und den Personalvertretungen…
Danke für deine Darlegung! Aber ist denn Video-Telefonie gleichzusetzen mit „Verbreiten oder zur Schau stellen“? Ich meine wenn ich auf einer Messe die Firma am Stand repräsentiere, bin ich mehr zur Schau gestellt und da holt man ja im Allgemeinen auch keine EW der Mitarbeiter ein.
sehe ich auch so: Homeoffice und Verbreitung von Bider für die Kunst scheint mir was anderes. Homeoffice ist rein dienstlich, das andere öffentlich. Ich würde keine Einwilligung einholen sondern auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsrecht verweisen oder ggf. auf die Telearbeitsvereinbarung die man schließen sollte.
Basiert die Bildübertragung nur auf einer Einwilligung, so kann der MA diese ja für Zeit eines Meetings widerrufen und dann wieder bestätigen. Macht aus meiner Sicht keinen Sinn…
als Arbeitgeber habe ich mEn sogar das Recht zu verlangen, dass der Arbeitsplatz im Home-Office permanent per Video sichtbar ist, damit ich sicher stellen kann, dass gearbeitet wird.
Allerdings wohl eher nicht der optimale Weg der Zusammenarbeit
Am Messenstand wirst Du ja nicht verbreitet… oder zur Schau gestellt, diese Formulierung bezieht sich auf Bilder oder Videos im Rahmen der Erstellung von urheberrechtlich geschütztem Material" " Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie… also geht es nicht darum, dass man Dein Gesicht auf einer Messe sieht sondern bsp. darum, dass ich Dich meinetwegen auf einer Massenveranstaltung fotografiere und dann Dein Foto verbreite und anderweitig zur Schau stelle.
Nein!
Außer der Chef hat im Vertrag ein Zugangsrecht zu Ihrer Wohnung festschreiben lassen. Begründung hierfür wären z.B. Sicherheit am Arbeitsplatz, ect… Würde bei mir nicht funktionieren, da ich mein Office auch privat nutze.
Homeoffice/Telearbeit basiert natürlich in erster Linie auf Vertrauen, denn per Webcam oder durch andere Vorrichtungen darf der Arbeitgeber nicht überwachen, ob der Mitarbeiter auch fleißig arbeitet. Stichprobenartige Kontrollen der Leistungen oder Telefon- bzw. Videokonferenzen sind zulässig.
Bei der Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch technische Mittel werden personenbezogene Daten der Mitarbeiter verarbeitet. Letztlich gilt für jeden Überwachungsvorgang, der Arbeitgeber braucht einen Erlaubnisgrund. Außerdem kann dies datenschutzrechtliche Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Datenminimierung, Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, etc. begründen.
Urteil:
BAG Urteil v. 28.03.2019 - 8 AZR 421/17
Die Überwachung mittels GPS wurde von einem Verwaltungsgericht schon bejaht (VG Ansbach, Urt. v. 16.03.2020. Az. AN 14 K 19.00464).
Darf ein Arbeitgeber beim Mitarbeiter im Homeoffice einfach vorbeikommen? Derartige Kontrollbesuche bei Homeoffice-Mitarbeiten unterliegen den datenschutzrechtlichen Anforderungen, § 26 Abs.7 BDSG. https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/26-bdsg/
Fazit:
Effektive Überwachungsmethoden stoßen oft an rechtliche Grenzen. Der Besuch des Mitarbeiters in seiner Wohnung ist nur bedingt zu einer Leistungskontrolle geeignet, da wegen der strengen Prüfung der Erforderlichkeit, jeder Chef sich die Frage stellen sollte, ob die eigenen Leistungen, besonders im Bezug der Überwachung seiner Mitarbeiter, für das Unternehmen überhaupt noch eine effiziente Rolle spielen.
Man sollte seine Mitarbeitern lieber mit Zielvorgaben und finanzielle Anreize regeln, anstatt sie aus der eigenen Paranoia herraus ständig überwachen zu wollen. Allerdings gibt es hier mitunter auch rechtliche Grenzen, jedoch weniger an datenschutzrechtlichen.