Urteil des BGH vom 07.12.2020 Az AnwZ Brfg 7518 Vorträge und Schulungen zur DSGVO stellen keine anwaltliche Tätigkeit dar…pdf (190,7 KB) Alles rund um die DSGVO und die Rechtssprechung.
Hallo zusammen ,
bedeutet dies, das eine Datenschutzberatung dann nur mit einer Benennung zum DSB auch für Nichtanwälte erlaubt wäre?
Freue mich über eure Unterstützung.
Viele Grüße
Christian
Ich habe das Urteil heute morgen nur kurz uberflogen. Schulungen und Vorträge sind erlaubt, aber keinerlei Rechtsberatung, wenn der DSB kein Anwalt ist, also nicht für Nichtanwälte
Oje. Was machen dann die ganzen TÜV, DEKRA und wie sie alle heissen DSB´s?
Meiner Meinung nach handelt es sich beim, ich nenn ihn mal „Beruf“ des Datenschutzbeauftragten, ja nicht nur um rechtliche Beratung. Vielmehr spielen hier ja auch IT relevante und viele weitere Fragestellungen mit rein, die für diesen Bereich ggf, auch andere Spezialisten benötigen.
Und diese sollen dann nicht als DSB arbeiten dürfen?
Was wäre denn mit §5 Abs. 1 RDG? Könnte man daraus nicht entsprechendes ableiten und doch ermöglichen?
In meiner Nachfrage geht es mir hier nur um den „bestellten“ externen DSB, der sich entsprechend der Anforderungen aus DSGVO und BDSG ausgebildet hat, aber kein leider kein Anwalt ist.
Außerhalb einer Bestellung zum DSB würde auch mir die Legitimierung zu den Rechtsdienstleistungen fehlen. Oder gibt es hier auch Ausnahmen, wenn z.B. ein LL.B. (ohne Staatsexamen) an Board wäre?
Viele Grüße
Christian
Woraus liest du diese Interpretation? In der ganzen Entscheidung kommt das Thema Datenschutz nur zwei Mal vor. Hier der wesentliche Abschnitt (Rn 29)
Die Befassung mit der Datenschutzgrundverordnung soll den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof zufolge im Entwurf einer Arbeitsgrundlage für die Mitgliedsunternehmen sowie in Vorträgen bei den Mitgliedern des Verbandes bestanden haben. Vorträge und Schulungen ohne konkreten Fallbezug stellen jedoch keine anwaltlichen Tätig-keiten dar. Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also nicht um Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind.
Damit wird nur (erneut) geklärt, dass Vorträge und Schuldungen keine Rechtsdienstleistungen darstellen, weil es ihnen am konkreten Fallbezug mangelt, den § 2 Abs. 1 RDG aber verlangt.
Eine einschränkende Auswirkung auf nichtanwaltliche Datenschutzbeauftragte hat dieser Abschnitt hingegen überhaupt nicht. Im Gegenteil hebt der letzte Satz mit der Formulierung „grundsätzlich“ sogar (erneut) hervor, dass neben Anwälten auch andere Personen Rechtsdienstleistungen erbringen können. Eine Einschränkung, in welchen Fällen das erlaubt sei, findet sich in der Entscheidung hingegen nicht.