Schadensersatzforderung einer Privatperson

Ein Befreundetet Webentwickler hat von seinem Kunden eine Email bekommen.
In dieser Email hat eine Privatperson vom Kunden eine Schadensersatzforderung wegen dem Einsatz von Google Fonts gestellt von 147 EUR gestellt mit Verweis auf ein Gerichtsurteil.
Allerdings wie kann man sowas fordern wenn der Kubde selber per Gmail eine Email versendet. Damit sollte doch keine Forderung Stattgegeben werden. In jedem Fall hab ich auf einen Anwalt verwiesen.

Dennoch finde ich es absolut dreist was zu fordern wenn man selber über den dich so bösen Anbieter Mails versendet. Das sind definitiv die Schattenseiten der DSGVO.

Generell besteht die Möglichkeit nach DSGVO einen immatriellen Schaden geltend zu machen. Ich würde aber behaupten, dass man den Schaden auch nachweisen muss.

Es gab meines Wissens nach ein Urteil, wo Schmerzensgeld von einem Gericht zugesprochen wurde (wofür habe ich vergessen).

Eine „Rechnung“ die mir irgendwer zusendet würde ich einfach in den Mülleimer werfen. Wenn die Person zivilrechtlich vorgehen will, dann bitte über einen Anwalt, der sicher mehr wie 147 EUR kostet.

Genau um den Nachweis geht es ja.
Es kann kein Schaden entstehen wenn der Webseitenbesicher gegen Google wettert aber selber Google Mailservices verwendet.

Das vom Landesgericht gerade im Bezug zu Google Fonts ein Urteil gibt ist korrekt. Darauf hin kam ja eine weitere Klagewelle.

So einfach kann man es sich glaube ich nicht machen „Der nutzt doch selber Google, dann darf er das nicht anmeckern“. Wenn er selber Gmail als Privatperson nutzt, hat er bei er Erstellung des Kontos wirksam in die Nutzungsbedindungen von Google Mail eingewilligt, die auch die entsprechenden Texte zum Datenschutz erhalten, d.h. Google darf mit den Daten dieses angemeldeten Users arbeiten und ihm z.B. passende Werbung einblenden usw.
Bei den Google Web Fonts fehlt es im allgemeinen schon aus technischen Gründen gerade an dieser Einwilligung. Wenn man die jedesmal vor Verwendung der Fonts einholen und auf mögliche Datentransfers in Drittstaaten hinweisen würde, hätte man kein Problem. Ohne eine solche Einwilligung (und einen Vertrag mit Google, der die Transfers abdeckt) erfolgt hier aber eine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage. Und Gerichte neigen halt immer mehr dazu, bei DSGVO-Verstößen auch mit Schadenersatz für den Betroffenen zu „winken“. Ob das dann in allen Fällen so haltbar ist, ist eine andere Frage.

Aber es sollte doch eigentlich jedem Webentwickler seit Jahren bekannt sein, dass das „einfach so“ einbinden von nicht-lokalen Fonts oder anderen Komponenten, die von Drittanbietern online bezogen werden, vom Datenschutz her keine gute Idee ist!

Es scheint ein realer Trend aktuell zu sein.
Die Begründung: Die Richter sahen im vorliegenden Fall bereits durch die Übermittlung an Google einen „Kontrollverlust“ des Betroffenen und ein „individuelles Unwohlsein“.
Private Rg. kann man wohl getrost ignorieren.
Leider nehmen Kanzleien den Ball bereits auf:
„Offenbar haben juristische Veteranen vergangener Massenabmahnungen ein neues Tätigkeitsfeld gefunden. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen. Sie sollen zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben – und die Anwaltsgebühren zahlen, meist in Höhe von 367,23 Euro.“
Die einzig sinnvolle Lösung ist wohl, seinen Kunden zu empfehlen, die bislang bei jedem Websitebesuch online geladenen Google-Fonts herunterzuladen und lokal einzubinden. Das ist für einen Profi einleichtes unterfangen und man hat seine Ruhe. Schönen Abend.

Sollte eh die Standardvorgehensweise / -empfehlung sein…