Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers bei E-Mails der Mitarbeiter

Der Arbeitgeber hat unter bestimmten umständen das Recht, die E-Mails seiner Mitarbeiter zu kontrollieren. Es gelten folgende Grundregeln:

  • ist private Mailnutzung untersagt, darf er Stichprobenartig in die Mails schauen
  • ist die private Mailnutzung untersagt und findet der Arbeitgeber bei der Kontrolle eine Private Mail, muss er die Kontrolle einstellen > dieses finde ich allerdings komisch, da ja private Nutzung untersagt ist und der Mitarbeiter selbst verantwortlich ist
  • ist die private Nutzung gestattet, ist die Kontrolle kaum möglich
  • Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle des Mitarbeiters oder vollständige Durchforsten des Mailpostfaches ist nicht gestattet

Der Landesdatenschutzbeauftrage BaWü Stefan Brink empfiehlt:

„Deshalb sagen wir den Arbeitgebern immer: Passt auf! Verbietet euren Mitarbeitern, den dienstlichen Account für private Zwecke zu nutzen. Sonst verliert ihr das Recht hineinzuschauen.“

Hier ein detaillierter Artikel dazu: https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.kuendigungsaffaere-esken-wann-darf-der-chef-die-e-mail-mitlesen.2bcd04a3-d5b6-4351-9b63-2f3c4a8cc87d.html

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Das entspricht auch unserer Strategie.
Eine weitere Argumentationshilfe ist, dass der AG mit Anbieten der „Dienste“ (Email und Internet) unweigerlich in eine Art „Provider“-Roll schlüpft und er hier Pflichten hat, Traffic zu archivieren, um z.B. nachträglich strafbaren Handlungen aufklären zu können. Das widerrum versößt dann gegen den Datenschutz. Dieses Konstrukt rechtssicher und datenschutzkonform auf die „Beine“ zu stellen , dürften 90% der Unternehmer finanziell und im Doing deutlich überfordern.
Deshalb gilt: Keine private Nutzung von Email und Internet. Im Rahmen der Sensibilisierung werden die Mitarbeiter*innen darafu hingewiesen.
Viele unserer Kunden haben das auch in die Zusatzvereinbarung zum Datenschutz gepackt.

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