Klare Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung beim Thema Versicherungen?!

Es gibt die Berufsgenossenschaften, mit einem gesetzlichen Auftrag. Hier steht die Erbringung einer fremden Fachleistung im Vordergrund, nicht die Datenverarbeitung.

Doch was ist bei betrieblichen Versicherungen die eine Organisation/ein Unternehmen abschließt?

Das LDA Bayern z.B. nimmt Bezug auf „Versicherungs-/Finanzmakler, -vermittler im Rahmen des Kundenvertrags“ und gibt an, es wird keine AV benötigt.

Auf das Zusammenspiel Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer im „Versicherungsfall“, nimmt das LDA keinen Bezug.

Muss ich mit meinen Versicherungen eine AV-Vereinbarung abschließen?

Bei der Versicherung kommt eine Verarbeitung pbD ja dann zum Tragen, wenn eine Versicherungsfall bzw. Schadensfall eintritt „Fachtätigkeit“ (kein Schwerpunkt der Datenverarbeitung). Damit wäre m.E. kein AV-Vertrag erforderlich.

Ausnahme wäre ggf. hier die Betriebliche Altersversorgung (bAV)?
Das Angebot einer bAV stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung. Damit steht hier die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die pbD der Mitarbeiter an die Versicherung weitergibt um mit den Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.

Gibt es hierzu andere Erfahrungswerte bzw. Sichtweisen der Anwendbarkeit?

Freue mich auf Feedback…