Kein Anspruch auf Namensänderung in der Personalakte nach DSGVO > Urteil OVG Hamburg

Das OLG Hamburg entschied, dass kein Anspruch auf rückwirkende Namensänderung in der Personalakte gemäß Art. 16 DSGVO besteht. Die Klägerin wollte nach einer Geschlechtsumwandlung auch Rückwirkend alle Einträge des Vornamens in der PAkte ändern lassen.

Das Gericht entschied, dass die Einträge zum damaligen Zeitpunkt korrekt waren, daher kein Recht auf Berichtigung besteht. Das Urteil bezog sich auf den öffentlichen Bereich (Bundespolizei), kann aber vermutlich auch in den nicht-öffentlichen Bereich übertragen werden.