Haftungsbeschränkung bei GmbHs bei Datenschutzverstößen?

Alles rund um die DSGVO und die Rechtssprechung.

Gilt die Haftungsbeschränkung bei GmbHs bei Datenschutzverstößen auch lediglich für das Gesellschafterkapital, obwohl deutlich höhere Umsätze erzielt werden oder ist ein Rückgriff auf den/die Gesellschafter möglich?

Beste Grüße und Danke
Simon

Hallo interessante Frage, die ich gerne diskutiere, aber es stellt keine Rechtsauskunft dar.
Ich sehe das so:

  1. Die Gesellschaft haftet mit dem Gesellschaftskapital (das ist aber nicht gleich zu setzen mit dem Stammkapital/ Haftungskapital) -d.h. mit allen liquiden Mitteln und Eigentum, die die GmbH erwirtschaftet hat. Das Stammkapital/ Haftungskapital inbegriffen, sollte aber idealerweise immer als Rücklage zur Verfügung stehen.
  2. An das Privatvermögen der Gesellschafter kann nicht so leicht heran getreten werden, aber hier gibt es einige Ausnahmen: z.B. ein Rechtsstreit kündigt sich an und die Gesellschafter entziehen der GmbH im gleichen Moment das Geld ins Privatvermögen, die Gesellschafter handeln vorsätzlich - oder noch schlimmer: Die/der Gesellschafter ist auch gleichzeitig der Geschäftsführer oder es wird strafrechtlich gegen die Gesellschaft ermittelt. In solchen Fällen kann es dann auch dazu kommen, dass mit dem Privatvermögen gehaftet werden muss.

Bei Datenschutzverstößen kann es schnell zu Vorsatz kommen, denn man sollte annehmen, dass ein Geschäftsführer sich um den gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz kümmert und alles daran legt diesen auch zu erfüllen. In wie weit eine Haftung in Frage kommt, wird sich dann von Fall zu Fall zeigen.

Weitere kleine Beispiele: GmbH macht 10.000.000 Umsatz und verfügt über liquide Mittel von 1.000.000 Euro dann kann Sie die 4% vom Umsatz = 400.000 Euro Forderung auch bezahlen und sich nicht auf die 25.000 Euro Stammkapital berufen. ODER: Forderung: 20.000 Euro. Die Gesellschaft verfügt aber nur über 5.000 Euro an Mitteln. Dann kann es noch dazu kommen, dass der Geschäftsführer schon längst vorher hätte Insolvenz anmelden müssen, da die Gesellschaft nicht einmal mehr das Stammkapital/ Haftungskapital aufbringen kann. Auch in solchen Fällen kann das Privatvermögen dann herhalten.

Wie gesagt, dass ist nur meine Meinung und lädt zur Diskussion ein.

VG

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