"Fotografieren und Datenschutz" Broschüre des LDI BW

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Schöner Ratgeber der alle wesentlichen FAQs aufgreift. :+1:

Ein wirklich guter Ratgeber.

Auch in einem Beschäftigungsverhältnis kann es interessant sein, Fotos der eigenen Beschäftigten im Rahmen des eigenen Webauftrittes zu veröffentlichen. Nämlich immer dann, soweit zur Vorstellung einzelner Fachbereiche eines Unternehmens die Beschäftigen vorgestellt werden. Nicht selten werden hierbei auf Webseiten Ansprechpartner der jeweiligen Fachbereiche genannt und entsprechende Fotos oder aber Vorstellungsvideos der Beschäftigten veröffentlicht, um zu dem Interessenten oder aber Kunden ein persönliches Verhältnis aufzubauen. Die hiermit in Verbindung stehenden Kosten für die Aufnahmen sind für die jeweiligen Unternehmen oftmals nicht unwesentlich, sodass sich natürlich die Frage gestellt wird, ob und inwieweit Fotos oder auch Videos der eigenen Beschäftigten über das Beschäftigungsverhältnis hinaus auf der eigenen Webseite bestehen bleiben dürfen.

Hierbei kommt es auf mehrere Faktoren an.
Zum einen müsste für ein Bereithalten der Fotos auf Webseiten über das Beschäftigungsverhältnis hinaus es zur Stellenbeschreibung gehören, dass die Anfertigung und die Veröffentlichung von Fotos zur Ausübung der jeweiligen besetzten Stelle gehört. Wenn dies nicht zutreffend ist, müsste jedenfalls der Beschäftigte seine Einwilligungerklärung abgegeben haben und hinzukommend eine Vergütung für das Foto erhalten. Derartige Verträge werden auch „Modellverträge“ genannt.

Zwar sind die Einwilligungserklärungen widerrufbar. Allerdings müsste bei einem erfolgten Widerruf zusätzlich erklärt werden, welche Gründe nunmehr der Veröffentlichung entgegenstehen würden und warum die erhaltene Vergütung scheinbar nicht mehr ausreicht.

Aber vielleicht gibt es noch andere Möglichkeiten, kostenintensiv erstelle Fotos und Videos auch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnis auf der eigenen Webseite bereitzuhalten. Eine Unkenntlichmachung betroffener Personen ist jedenfalls nicht die „schönste“ Lösung.

Sehe ich auch so.

Meine weiteren Gedanken dazu (bin allerdings kein Jurist ;-)) > ich frage mich, ob man das Thema Foto nicht über einen Lizenzvertrag lösen könnte (statt Einwilligung Art 6 (1) a). Ich könnte mir Vorstellen, dass der Lizenzvertrag überwiegt. Wie dann zB welche Nutzungsrechte eingeräumt werden und was an Vergütung besteht, könnte man da ja regeln.

Dann wäre man aus der „Einwilligungsfalle“ raus…

Wie sehen Sie das?