Moin.
Ihr Beitrag ist schon ein wenig her und ich biete an dieser Stelle ausdrücklich keine Rechtsberatung an und stelle hiermit einige meiner Gedanken zur Verfügung.
1. Neben der EU-DSGVO greifen hier ja noch viele weitere gesetzliche Vorgaben: Berufsordnung der Ärzte, Sozialgesetzbücher, Patientendatenschutzgestz, Strafgesetzbuch, Abgabenverodnung u.v.m.
- daher kann ich die Argumentation der Zweckbindung nicht so ganz nachvollziehen.
Art. 6 EU-DSGVO → dann schauen was greift hier überhaupt alles…?
2. ggf. ist gar keine Einwilligung nötig- nämlich dann, wenn der Facharzt/ Behandler im Rahmen der Überweisung z.B. vom Hausarzt agiert. Natürlich macht es Sinn sich als Facharzt dann eine Einwilligung für weitere Befunde also ausßerhalb des Behandlungsvertrages einholen zu dürfen. Dies muss freiwliig sein und es darf kein Zwang entstehen. Eine Einwilligung ist vor Allem dann nötig, wenn es nicht über den laufenden Behandlungsvertrag durch Überweiser abgedeckt ist oder weitere Ärzte involviert sind.
Dann wäre das Thema einfach abgehakt. Was ist aber, wenn es keine berufsrechtliche Regelung gibt, dass im Rahmen dieser „speziellen Patientengruppe“ Foto und Videoaufnahmen gemacht werden dürfen??
Dann kann ich Ihre Argumentation nachvollziehen und es wird auch eine Einwilligung benötigt. Aber worin - und welche?
3. Ich kenne so ad hoc keine physiotherapeutische Behandlung, die eine Video- bzw. Fotodokumentation gesetzlich bindend erfordert. Das ist sehr kritisch zu betrachten. Das wäre zu recherchieren. D.h. es ist meiner Meinung nach auf jeden Fall die Einwilligung des Patienten einzuholen, überhaupt Bilder/ Videos anfertigen zu dürfen.
Anmerkung: Da es hier wahrscheinlich keine berufsrechtliche Regelung (vorgeschriebene Therapieverordnung), Sozialgesetzbücher, berufsrechtliche regelungen, Therapieverordnung, Abgabenverordnung etc. gibt (habe ich nicht recherchiert) - das wäre bei einem Gastroenterologen, der z.B. einen Darmpolypen/ Darmkrebsverlauf dokumentiert, wieder was völlig anderes…
Dann sollte im Rahmen einer Standard EU-DSGVO basierenden Einwilligung hier zwingend Folgendes angegeben werden:
A. Zweck gebunden an Freiwilligkeit ohne Nachteil
B. Löschfristen
C. Weitergabe (falls zulässig)
D. Widerruf
Sofern es keine andere gesetzliche Grundlage gibt, müsste die Weitergabe an einen Zweck gebunden sein. Hier wird es schwierig, DENN es darf nicht suggeriert werden, dass die Therapie unwirksamer ist ohne die Einwilligung. → Streng auf die FORMULIERUNG ACHTEN!!!
4. Das Ganze sollte dann an technische und organisatorische Maßnahmen geknüpft sein! Ich gehe davon aus, dass Bilder / Videos ohne Patientennamen abgespeichert werden (anonymisiert). Ich vermute, dass Aufnahmen vom kompletten Gesicht vermutlich GAR NICHT angefertigt werden dürfen. (insbesondere dann nicht, wenn es um die Verlaufsdokumentation eines Knies geht) → sehr schwierig!!!
5. Die Datenweitergabe an den Überweiser halte ich für noch schwieriger.
A) die Befundübermittlung kann im Rahmen des Behandlungsvertrages und der gesetzl. Vorgaben an den Überweiser meiner Meinung nach normalerweise ohne Einwilligung erfolgen - an alle anderen Ärzte mit Einwilligung. Aber gehören diese Foto/Videodokumentationen überhaupt zum Befund - dürfen diese überhaupt erhoben werden??? Qualitätssicherung/ Fortschritt ??? Das kann man auch in Worte fassen - und selbst wenn ich eine freiwllige Einwilligung vom Patienten habe, wird es schwierig ob ich mir die Einwilligung für die Weitergabe überhaupt einholen kann vom Patienten? Pauschal sowieso nicht - anders wäre das, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt (z.B. der Polyp aus der Darmspiegelung im Rahmen einer Verlaufsdokumentation bei Verdacht auf Darmkrebs…)
B) Ich würde sogar soweit gehen, dass die Einwilligung die Fotos/ Videos anfertigen zu dürfen und die Weitergabe nicht auf ein Formular dürfen. Das würde sich auf den Widerruf beziehen.
Beispiel: der Arzt hat keine gesetzliche Grundlage - es greift die EU-DSGVO: Zweckbindung, Freiwilligkeit etc. Widerruf und Löschfristen Hinweis -
ACHTUNG: Es sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (therapeutische Bilder ohne berufsrechtliche Grundlage angenommen - mit Recht am eigenen Bild) - dann kann der Patient mit Entzug der Einwilligung darauf bestehen, dass diese Bilder umgehend gelöscht werden, denn es gibt dann keine Rechtsgrundlage mehr für den Physiotherapeuten diese aufzubewahren, denn er kann sich auf kein anderes Gesetz berufen, wie z.B. in anderen Fällen: Abgabenverordnung (10 Jahre Aufbewahrung), berufsrechtliche Regelungen (z.B. Röntgenverordnung bis zu 30 Jahre MUSS ein Bild aufbewahrt werden) etc. … … .
Wie soll die Löschung dann bei einem Arzt kontrolliert werden an den die Bilder weitergegeben worden sind??? Der Physiotherapeut könnte Gefahr laufen peinlich genau zu dokumentieren, wann der die Bilder an wen weitergeben hat - damit die Löschung durchgeführt werden kann. Gerade wenn er auf der Einwilligung den Arzt nicht angibt, hat der Patient KEINE Möglichkeit die Löschung selbst zu veranlassen.
Da das Ganze nicht über den Behandlungsvertrag/ Überweiserauftrag abzudecken ist und der Physiotherapeut das aus reinem Eigenintresse macht, würde ich behaupten, dass er jeden Arzt namentlich zu nennen hat, der Empfänger dieser Daten ist. Bei Gemeinschaftspraxen reicht ggf. nur ein Arzt aber bei Praxisgemeinschaten alle Ärzte… … .Ich würde grundsätzlich empfehlen diese Daten nirgendwo hin zu übermitteln.
1. Beste Lösung: Sie finden eine Erlaubnis. (d.h. eine Vorschrift, die besagt, dass die Foto/ Videodokumentation gesetzllich oder im Rahmen eienr Verordnung vorgeschrieben ist) - dann wird keine Einwilligung benötigt und wahrscheinlich auch nicht an die Rückübermittlung zum Überweiser. Alle Anderen schon.
2. Zweitbeste Lösung: Sie finden keine Erlaubnis/ Verpflichtung (Art. 6 EU-DSGVO): Der Arzt holt sich eine Einwilligung (sehr gut auf das Ausformulieren und der TOMS usw. achten (siehe oben) das er die Fotos/ Videos machen darf [wichtig Verfahren dazu anlegen, wie die Aufnahmen anzufertigen und abzuspeichern sind - ohne Gesicht] UND ÜBERGIBT diese Aufzeichnungen dem Patienten zur Verwahrung und Weitergabe. Am Besten nach Abschluss der Heilmittelverordnung die Daten gleich vernichten.
Beim Aufbewahren - muss angegeben werden, wann diese automatisiert gelöscht werden. Böse Fallen können hier lauern - man darf nicht unendelich speichern!!!
3. Schlechte Lösung: Man holt sich zusätzlich auf separtem Bogen eine Einwilligung dann mit Listung jedes einzelnen Arztes wohin es weitergegeben wird.
So zu Frage 2 etwas kürzer.
Hier verstehe ich allerdings Ihre Argumentation gar nicht.
Hier wird geschrieben, dass die Aufzeichnung im Rahmen der Heilmittelverordnung statt findet. Das wage ich zu bezweifeln!!! Hier müsste man wissen, was denn Therapiebestandteil ist… (berufsrechtliche Vorgabe - keine Einwilligung nötig - Bei einer Darmspeigelung müssen Bilder zwangsweise zur Beurteilung angefertigt werden - ebenso beim MRT und beim Röntgen) - Ich kenne keine Heilmittelverordung bei einem Physiotherapeuten, wo die Anfertigung von Bildern/ Videos für eine Verlaufsdokumentation vorgeschrieben ist - wenn das so ist dann ist der Sachverhalt ein völlig anderer und Sie können die Darstellung oben vergessen… … .
Falls Sie meinen, dass mit der Heilmittelverordnung die Freiwilligkeit erlischt an Foto/Videoaufnahmen teilzunehmen, kommt auf die Formulierung in der Einwilligungserklärung an. Klar ist aber das es nicht an die Heilmittelverordnung, sondern den Behandlungsvertrag geknüpft sein sollte. Vielleicht ist der Behandler der Meinung man kann noch mehr rausholen oder es ist aus anderen Gründen in einem halben Jahr eine weitere Heilmittelverordnung im Rahmen der gleichen Behandlung notwendig. … … . Anders ist es zu sehen, wenn der Patient erst wegen Knie und 3 Jahre später wegen Schulter da war… … .
→ Dann würde man erneut sich eine Einwilligung holen - da neuer Behandlungsvertrag
Die ICD´s (Also Ihre Codes) haben damit wenig zu tun. Die Schlüssel für die Diagnosen spielen eher eine Rolle beim Setzen der Abrechnungsziffern und der Begründung von Folgeverordnungen im Bereich der Heilmittel (Plausibilitätsprüfungen etc. …) - weil die Physiotherapie je nach Diagnose stark begrenzt sein kann und der Arzt das nicht verordnen kann, wie er will. Der Behandlungsvertrag ist i.d.R. der Gleiche.
Ich sehe hier aber noch nicht einmal den Zweck. Ohne eine berufsrechtliche Regelung würde ich eher dazu raten die Fotodokumentation völlig sein zu lassen.
Der Patient hat da nicht viel von, denn er beurteilt aus seiner Wahrnehmung seine Probleme/ Fortschritte subjektiv. Aus psychologischer Sicht, kann natürlich wenn man eine kleine Steigerung sieht, die Motivation angeregt werden - ebenso den Patienten auch deprimieren, wenn erwatungen nicht erfüllt werden.
Ob der Überweiser Hausarzt oder Orthopäde das Material vom Physiotherapeuten überhaupt sichtet, kommt auf den jeweiligen Arzt an. Der eine nimmt sich die Zeit der Andere nicht.
Ich kann nicht beurteilen in wie weit das für eine Therapie hilfreich ist oder nicht. Kenne für diesen Fall wie oben mehrfach erwähnt die Leitlinien nicht - aber davon ist es eben abhängig - und so gern ich auch Ärzte habe, die mehr amchen wollen und sich engagieren… … . - leider müssen wir DSBler das irgendwie verwaltet bekommen… … .
Wenn Ihr Kunde daran festhält, würde ich zusehen, dass sofern ich nicht Lösung 1 umsetzen kann, den Arzt dazu bewege dann Lösung 2 umzusetzen.
Bei Lösung 3 würde ich nochmal als DSB soweit gehen und sagen - das kann ich nicht mittragen und explizit schön darauf hinweisen, dass dies nicht Datenschutz konform ist und große Schwierigkeiten bringen kann, um meine eigene Haftung zu begrenzen.
Sofern es keine gesetzlichen Grundlagen gibt es noch weitere ganz andere Fragen:
- Wenn ein Patient 15 Minuten Physiotherpie zusteht, aber für das Anschalten und die Foto/ Video Dokumentation 3 Minuten verwendet werden - wäre es überhaupt erlaubt diesen Aufwand in der Therapiezeit zu erbringen, sofern dem Patienten dabei Behandlungszeit verloren geht, da es ja nicht zu den Leitlinien der Therapie gehört? Müsste ein Hinweis dazu erfolgen? Wäre Schadensersatz denkbar?
An dieser Stelle empfehle ich dann auch immer gerne einen Fachjuristen für Datenschutz hinzu zu ziehen. Ab 250,- Euro/ h fangen die „Jungs“ an zu arbeiten
Ich hoffe ein wenig mehr Verwirrung gestiftet zu haben.