Im jüngsten Urteil des europäischen Gerichtshofes ist nochmal das bestätigt worden, was bereits viele erahnt haben.
Bei der vorliegenden Entscheidung mit dem Aktenzeichen C-673/17 vom 01. Oktober 2019 setzte sich das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union mit der Frage auseinander, inwieweit Cookies datenschutzrechtlich konform eingesetzt werden könnten.
Der dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt stellte sich so dar, dass ein deutsches Unternehmen bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem vorausgewählten Häckchen verwendete, mit dem der jeweilige Webseitenbesucher, der an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen wollte, eine Einwilligung in das Speichern von Cookies erklärte.
Dies stelle nach Auffassung des Gerichts jedenfalls keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligungserklärung dar.
Die Entscheidung ist im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und dem Erwägungsgrund 32 S.3 zur Datenschutzgrundverordnung nicht überraschend. In der Legaldefinition des Begriffs der „Einwilligung“ des Art.4 Nr.11 DS-GVO heißt es, unter einer Einwilligung sei eine von der betroffenen Person"[…] unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung" zu verstehen.
Erwägungsgrund 32 S.3 zur Datenschutzgrundverordnung stellt auch bereits das klar, was nun durch den EuGH entschieden worden ist, nämlich, dass Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine Einwilligung darstellen.
Webseitenbetreiber sollten nunmehr schnellstens tätig werden und die Möglichkeit schaffen, dass der Einsatz von Cookies und Trackingtools, die nicht zum Betrieb der Webseite erforderlich sind, auf Grundlage einer wirksamen eingeholten Einwilligungserklärung gem. Art.7 DS-GVO erfolgt. Andernfalls könnten unter anderem Abmahnungen durch Verbraucherverbände drohen.
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