Der Betriebsrat als Verantwortlicher unter der DSGVO oder Teil des Verantwortlichen und Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten

Ist der Betriebsrat Verantwortlicher gem. Art. 4 DSGVO?

Wenn der Betriebsrat kein Verantwortlicher ist, müsste er selbst kein eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach [Art. 30 Abs. 1 DSGVO] führen. Allgemein werden die meisten Tätigkeiten des Betriebsrates, zum Beispiel die notwendige Beteiligung im Bewerbungsprozess, bereits in den Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten des Arbeitgebers dokumentiert.

Der Betriebsrat nimmt aber dann doch häufig genug eigenständige Datenverarbeitungen vor, müsste dann nicht in einem eigenen Verzeichnis des Betriebsrates dokumentiert werden?

Oder handelt es sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung?

Wie wird das bei euch gehandhabt? Wer kann Licht ins Halbdunkel bringen?

Mehr Licht kann ich auch nicht ins Halbdunkel bringen. Dies wird wohl erst mit einer Entscheidung durch das EuGH möglich werden.

Bis dahin kann nur der Empfehlung gefolgt werden, die Anwendung der DSGVO im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu klären.

So sieht es z.B. auch RA Feil, https://www.recht-freundlich.de/beschaeftigtendatenschutz/ist-der-betriebsrat-verantwortlicher-nach-der-dsgvo