Ist der Betriebsrat Verantwortlicher gem. Art. 4 DSGVO?
Wenn der Betriebsrat kein Verantwortlicher ist, müsste er selbst kein eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach [Art. 30 Abs. 1 DSGVO] führen. Allgemein werden die meisten Tätigkeiten des Betriebsrates, zum Beispiel die notwendige Beteiligung im Bewerbungsprozess, bereits in den Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten des Arbeitgebers dokumentiert.
Der Betriebsrat nimmt aber dann doch häufig genug eigenständige Datenverarbeitungen vor, müsste dann nicht in einem eigenen Verzeichnis des Betriebsrates dokumentiert werden?
Oder handelt es sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung?
Wie wird das bei euch gehandhabt? Wer kann Licht ins Halbdunkel bringen?