Datenschützer feiert Sieg vorm EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat die Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ gekippt, die die EU und die USA abgeschlossen hatten. Nutzerdaten von EU-Bürgern können allerdings weiter auf Basis sogenannter Standardvertragsklauseln in die USA und andere Staaten übertragen werden, wie die Luxemburger Richter entschieden.

Mit Veröffentlichung des Volltexturteils unter dem Aktenzeichen C-311/18 dürfte für den einen oder aber anderen Unternehmer eine kleine Welt zusammengebrochen sein. Die zwangsweise Folge des Urteils ist die, dass weder das privacy shield noch die vertragliche Einbindung der EU-Standardvertragsklauseln dazu geeignet sind, eine Datenübermittlung in die USA zu rechtfertigen.

Aber nicht nur die USA berührt das Urteil. Es müssten nunmehr die nationalen Gesetzesgebungen aller internationalen Länder überprüft werden, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob und inwieweit bspw. Behörden einen schrankenlosen Zugriff auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern haben könnten. Das kann unter Umständen echt kompliziert werden.

Die wohl einzige Möglichkeit ist jetzt auf die Ausnahmetatbestände des Art. 49 Abs.1 DS-GVO zurückzugreifen, um eine Datenübermittlung an die USA weiterhin zu gewährleisten.

Das Problem dabei besteht wiederum darin, dass der Artikel 49 DS-GVO äußerst eng auszulegen ist.

Die in Artikel 49 DS-GVO normierten Ausnahmen sind nicht dazu geeignet, routinemäßige oder aber aber massenhafte Datenübermittlungen in ein Drittland zu rechtfertigen.

Ein Rückgriff auf Artikel 49 DS-GVO wäre jedenfalls aber dann möglich, soweit die Datenübermittlung mit einem geringen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu rechnen wäre. Als Beispiel wird hierbei des Öfteren eine internationale Bankübwerweisung genannt.

Aber wie verhält es sich jetzt mit beispielsweise us-amerikanischen Ticketsystemen (Zendesk)? Der Erklärungsinhalt eines Tickets kann unter Umständen umfangreiche und nicht kalkulierbare Informationen einer natürlichen Person preisgeben.

Ziemlich ungünstige Situation für Unternehmen, die auf US-amerikanische Softwaredienstleister angewiesen sind. Also für uns alle ziemlich ungünstig.

Daher gilt es jetzt erst einmal Ruhe zu bewahren, um einen kühlen Kopf für Recherchen und anzustellende Überlegungen zu behalten.

Die Volltextversion des Urteils ist hier abrufbar

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228677&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9948734

Es bleibt nur eines: hoffen das die Behörden sich

  • schnell äußern was zu tun ist
  • Augenmaß halten und die Wirtschaft nicht lahmlegen
  • ein neues Abkommen möglich wird