Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.
Zumindest mal stringent. Dennoch muss man aufpassen, das Datenschutz „Digitalisierungskonform“ bleibt.
Dazu zeigen mir Diskussionen im BGH Umfeld zB zu Hosting oder Versendung von Pb Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten per Cloudienst („ist sehr böse“), dass dort nicht immer nur Menschen am Werk sind, die Digitalisierung verstanden haben…