Auftragsverarbeitung bei Steuerberatern - Wie sehen es die Aufsichsbehörden der Länder?

In vielen Projekten kommt immer wieder die Frage auf, zu welchen Verarbeitungstätigkeiten der Kunde mit seinem Steuerberater einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen muss. Je nach Bundesland und auch aus Sicht der Bundesteuerberaterkammer gibt es hier unterschiedliche Meinungen, die dann regelmäßig zu unschönen Diskussionen mit den jeweiligen Steuerberatern führen.

Daher würde ich gern hier den Stand der Ding zusammentragen. Nach meinem Kenntnisstand verhält es sich folgendermaßen:

Tätigkeiten die das Berufsgeheimnis und die Standesordnung betreffen sind ausgenommen
Für die Tätigkeiten des Steuerberater im Rahmen der Steuerberatung gilt die Berufsordnung der Steuerberater und das Steuerberatergesetz. Hierfür ist kein AV abzuschließen. Die DSK hat dieses in einer Entschließung im Kurzpapier 13, Anhang B so definiert.

Tätigkeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Für Dienstleister die nicht Steuerberater sind, die aber IT-basierte Leistungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erbringen, ist eine AV abzuschließen. Dieses ist im DSK Kurzpapier 3, Anhang A ebenso definiert.

Das sagen die mir bekannten Quellen dazu:

Bundessteuerberaterkammer: keine AV-Pflicht
Unklar ist, ob diese Leistungen auch dann AV-pflichtig sind, wenn sie durch einen Steuerberater erbracht werden. Hierzu sagt die Bundessteuerberaterkammer in einem Rundschreiben (siehe Anhang, gelb markierter Passus), dass für die Tätigkeiten des Steuerberaters grundsätzlich keine AV abschlossen werden muss.

Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit: AV-Pflicht fragwürdig
In der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (Ausgabe 03/2019) wird diese Frage ebenso aufgegriffen. Darin heißt es (S. 131), dass die generelle Auffassung ausgelagerter Aufgaben der aus dem Personalwesen als Auftragsverarbeitung zu begreifen, für Steuerberater aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen fraglich ist.

LDA Bayern: keine AV-Pflicht
Das LDA Bayern führt in seinem FAQ zu dieser Frage aus, dass Steuerberater per se nicht der Weisungsgebundenheit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO unterliegen, da sie nach Steuerberatergesetz (StBerG) laut §57 Abs. 1 StBerG selbstständig, (weisungs-)unabhängig und eigenverantwortlich handeln müssen.

Bayern: keine AV-Pflicht.

LDI NRW - Prüfung im Einzelfall, tendeziell für Aufgaben der Lohn- und Gehaltabrechnung AV-Pflicht
Das LDI geht davon aus, dass man die Aufgaben des Steuerberater splitten kann in weisungsunabhägige Aufgaben (entsprechend Berufsrecht) und Aufgaben die auch durch Nicht-Steuerberater, also andere Dienstleister, übernommen werden können. Hierzu zeigt die Praxis, dass gerade Lohn- und Gehaltsabrechnungen darunter fallen.

NRW: Aus diesem Grund ist sieht LDI NRW hier die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, tendiert jedoch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu einer AV-Pflicht.

Landesdatenschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt
In Diskussionen mit unserer Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt) wurde die Meinung vertreten, das Steuerberater für die Tätigkeiten des Lohn- und Gehaltsabrechnung als auch FiBu AV-pflichtig sind. Die Argumentation war die gleiche wie beim LDI NRW.

LSA: wie NRW

Bitte um mithilfe zur Erstellung eines Gesamtbildes
Ich würde gerne die Liste für alle Bundesländer vervollständigen. Bitte fügt Eure Informationen an, damit wir mal bundesweit ein Gesamtbild erzeugen können.

Vielleicht gibt es auch irgendwo schon eine Aufstellung für alle Länder die ich nicht gefunden habe?

Da die Frage in der Praxis immer wieder aufkommt, macht es denke ich Sinn, dass Wissen zusammenzutragen. Danke!

191119-09.58.07.pdf (2,7 MB)

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Guten Abend Zusammen, hier meine erste Antwort in dem sehr informativen Forum.

Auf telefonische Nachrage bei der LDI in Düsseldorf bekam ich inhaltlich folgende Antwort:

Betreut der Steuerberater das Mandat ganzheitlich Fibu Steuern Lohn, so ist der Lohn eine „beizutragende kleine„ Arbeit aber nicht AV pflichtig.

Würde der StB nur Löhne erstellen aber keine FiBu und auch nicht die Steuererklärung, bedarf es auf jeden Fall einer AV.

So ganz konnte ich dies nicht verstehen, da einige Mandate über 500 Mitarbeiter haben und dort die Erstellung des Lohns eher den Löwenanteil der Arbeit ausmacht.

Wir konnten aber das Ganze sehr gut mit DATEV Unternehmen Online umschiffen.
Der Mandant macht eine Vorerfassung der Lohndaten und übermittelt an das DATEV Rechenzentrum die Mitarbeiterbelege (Vertrag, AU, etc.) und nach diesen Vorgaben erzeugt die Kanzlei den Lohn. Sprich die Informationen werden direkt vom Mandanten ins RZ eingepflegt.

Nach Auffassung der LDI wäre dies so eine praktikable Lösung um die Tätigkeit „klein“ zu halten.

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Danke für die Info!

Allerdings schließe ich mich der Unklarheit mit den Löhnen an…Insgesamt scheint das ganze Thema nicht ausgegoren.

Die Frage ist ja auch: wenn der Steuerberater eine AV abschließen würde, und der Auftraggeber führt eine vorab Kontrolle durch, besteht dann für den Steuerberater die Gefahr, dass er mglw. aus versehen seine Schweigepflicht verletzt?