In vielen Projekten kommt immer wieder die Frage auf, zu welchen Verarbeitungstätigkeiten der Kunde mit seinem Steuerberater einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen muss. Je nach Bundesland und auch aus Sicht der Bundesteuerberaterkammer gibt es hier unterschiedliche Meinungen, die dann regelmäßig zu unschönen Diskussionen mit den jeweiligen Steuerberatern führen.
Daher würde ich gern hier den Stand der Ding zusammentragen. Nach meinem Kenntnisstand verhält es sich folgendermaßen:
Tätigkeiten die das Berufsgeheimnis und die Standesordnung betreffen sind ausgenommen
Für die Tätigkeiten des Steuerberater im Rahmen der Steuerberatung gilt die Berufsordnung der Steuerberater und das Steuerberatergesetz. Hierfür ist kein AV abzuschließen. Die DSK hat dieses in einer Entschließung im Kurzpapier 13, Anhang B so definiert.
Tätigkeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Für Dienstleister die nicht Steuerberater sind, die aber IT-basierte Leistungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erbringen, ist eine AV abzuschließen. Dieses ist im DSK Kurzpapier 3, Anhang A ebenso definiert.
Das sagen die mir bekannten Quellen dazu:
Bundessteuerberaterkammer: keine AV-Pflicht
Unklar ist, ob diese Leistungen auch dann AV-pflichtig sind, wenn sie durch einen Steuerberater erbracht werden. Hierzu sagt die Bundessteuerberaterkammer in einem Rundschreiben (siehe Anhang, gelb markierter Passus), dass für die Tätigkeiten des Steuerberaters grundsätzlich keine AV abschlossen werden muss.
Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit: AV-Pflicht fragwürdig
In der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (Ausgabe 03/2019) wird diese Frage ebenso aufgegriffen. Darin heißt es (S. 131), dass die generelle Auffassung ausgelagerter Aufgaben der aus dem Personalwesen als Auftragsverarbeitung zu begreifen, für Steuerberater aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen fraglich ist.
LDA Bayern: keine AV-Pflicht
Das LDA Bayern führt in seinem FAQ zu dieser Frage aus, dass Steuerberater per se nicht der Weisungsgebundenheit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO unterliegen, da sie nach Steuerberatergesetz (StBerG) laut §57 Abs. 1 StBerG selbstständig, (weisungs-)unabhängig und eigenverantwortlich handeln müssen.
Bayern: keine AV-Pflicht.
LDI NRW - Prüfung im Einzelfall, tendeziell für Aufgaben der Lohn- und Gehaltabrechnung AV-Pflicht
Das LDI geht davon aus, dass man die Aufgaben des Steuerberater splitten kann in weisungsunabhägige Aufgaben (entsprechend Berufsrecht) und Aufgaben die auch durch Nicht-Steuerberater, also andere Dienstleister, übernommen werden können. Hierzu zeigt die Praxis, dass gerade Lohn- und Gehaltsabrechnungen darunter fallen.
NRW: Aus diesem Grund ist sieht LDI NRW hier die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, tendiert jedoch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu einer AV-Pflicht.
Landesdatenschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt
In Diskussionen mit unserer Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt) wurde die Meinung vertreten, das Steuerberater für die Tätigkeiten des Lohn- und Gehaltsabrechnung als auch FiBu AV-pflichtig sind. Die Argumentation war die gleiche wie beim LDI NRW.
LSA: wie NRW
Bitte um mithilfe zur Erstellung eines Gesamtbildes
Ich würde gerne die Liste für alle Bundesländer vervollständigen. Bitte fügt Eure Informationen an, damit wir mal bundesweit ein Gesamtbild erzeugen können.
Vielleicht gibt es auch irgendwo schon eine Aufstellung für alle Länder die ich nicht gefunden habe?
Da die Frage in der Praxis immer wieder aufkommt, macht es denke ich Sinn, dass Wissen zusammenzutragen. Danke!
191119-09.58.07.pdf (2,7 MB)